Honorar

Für den Honoraranspruch des Notars gibt es ein vom Parlament beschlossenes Gesetz und Richtlinien der Notariatskammer. Die leistungsgerechte und angemessene Entlohnung des Notars ist in vielen Rechtsfällen geringer als die Folgekosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Lösung von Streitfragen, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Beurkundung vorweg vermieden werden können.

Das Honorar für den Notar bezahlt grundsätzlich derjenige, der dem Notar den Auftrag für die Beurkundung seiner Rechtsverhältnisse gegeben oder für Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden in Anspruch genommen und damit den Beurkundungs-, Beratungs- und Vertretungsaufwand verursacht hat. Das Gesetz verpflichtet den Notar aber auch zu unentgeltlichen Leistungen (im Bereich des Gerichtskommissariats) oder zu Leistungen ohne Kostendeckung.

Darüber hinaus erhält jeder Konsument in den Notariatskanzleien eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.