Erwachsenenvertretung

 

Der Notar sichert Ihr Recht bei:

  • Erwachsenenvertretungen
  • Registrierungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) 

Gewählte Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform hat der Gesetzgeber neu eingeführt. Ist jemand zwar nicht mehr voll geschäftsfähig, kann aber dennoch das Wesen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen, so kann er seinen Vertreter bestimmen und mit diesem vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung schließen. Das kann ein Familienmitglied oder ein anderer Vertrauter sein. Diese Vereinbarung kann unter anderem das Recht einräumen, über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Man kann aber auch vereinbaren, dass der Vertreter zusätzlich die Genehmigung der vertretenen Person benötigt. Da die Vertretung selbstgewählt ist, besteht keine Befristung, allerdings muss dem Gericht jährlich Bericht über Lebenssituation und Vermögensstand erstattet werden, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Diese Form ist für Personen gedacht, die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben und ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung setzt die schon bisher mögliche Vertretung durch nächste Angehörige fort. Konnten bisher nur Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatten oder eingetragene Partner vertreten, so können künftig auch Geschwister, Nichten oder Neffen als Vertreter fungieren. Auch die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses im ÖZVV einzutragen. Es ist möglich, bereits im Vorhinein jemanden aus dem Kreis der potenziellen Vertreter auszuschließen. Ein solcher Widerspruch ist ebenfalls im ÖZVV einzutragen. Ausgeweitet wurde auch der Umfang der gesetzlichen Erwachsenenvertretung: So ist künftig beispielsweise neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens etwa auch die Verwaltung von Einkünften und Vermögen umfasst. Die gesetzliche Vertretung muss zum Schutz der vertretenen Person alle drei Jahren erneuert werden. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über Lebenssituation und Vermögensstand zu berichten.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters dürfen nicht mehr pauschal alle Angelegenheiten umfassen, sondern müssen im gerichtlichen Bestellungsbeschluss auf bestimmte, genau zu beschreibende Vertretungshandlungen beschränkt werden. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist als „ultima ratio“ gedacht. So muss der Bedarf einer gerichtlichen Vertretung im Vorfeld im Rahmen eines sogenannten „Clearings“, das durch die Erwachsenenschutz-vereine vorgenommen wird, abgeklärt werden. Dabei wird geprüft, ob die gerichtliche Erwachsenenvertretung tatsächlich nötig ist oder ob noch alternative Möglichkeiten bestehen, entweder durch Unterstützung der betroffenen Person oder durch andere Vertretungsvarianten. Wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so verliert die vertretene Person – anders als nach bisheriger Rechtslage – nicht automatisch ihre Geschäftsfähigkeit. Vor allem im Bereich der medizinischen Behandlungen und der Vermögenssorge werden der Wille und die Bedürfnisse der vertretenen Person künftig noch stärker berücksichtigt.